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   AG Hamburg-St. Georg, 22.10.2021 - 980a C 33/20 WEG   

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AG Hamburg-St. Georg, 22.10.2021 - 980a C 33/20 WEG (https://dejure.org/2021,63135)
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 22.10.2021 - 980a C 33/20 WEG (https://dejure.org/2021,63135)
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 22. Oktober 2021 - 980a C 33/20 WEG (https://dejure.org/2021,63135)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 15.01.2010 - V ZR 72/09

    Wohnungseigentum: Vermietung an wechselnde Feriengäste als zulässige Wohnnutzung;

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 22.10.2021 - 980a C 33/20
    Davon abzugrenzen sind allerdings bloße Vorbereitungsbeschlüsse, mit der die Geltendmachung eines Anspruchs gegen den Schuldner bloß vorbereitet wird, der aber keine Aussage zu dem Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruchs enthält, sondern dies dem gerichtlichen Verfahren gegen den betroffenen Wohnungseigentümer überlässt (so BGH, NJW 2010, 3093, Tz. 7 = ZMR 2010, 378).

    Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft sind ausgehend von seinem protokollierten Wortlaut und dem nächstliegenden Sinn der Bedeutung "aus sich heraus", also objektiv und normativ auszulegen, ohne dass es auf die subjektiven Vorstellungen der beteiligten Eigentümer ankommt (vgl. BGH, NJW 2010, 3093, Tz. 9 = ZMR 2010, 378; NJW-RR 2019, 843, 844, Tz. 18 = ZMR 2019, 416).

    Allerdings ist bei der Auslegung des in Rede stehenden Beschlusses auch mitzuberücksichtigen, dass Wohnungseigentümer im Zweifel an sich keinen Beschluss fassen wollen, der außerhalb ihrer eigenen Regelungskompetenz liegt und deshalb nichtig ist (vgl. BGH, NJW 2010, 3093, 3094, Tz. 10 = ZMR 2010, 378; LG Stuttgart, ZWE 2016, 184, 185 = ZMR 2015, 808).

  • BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99

    Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 22.10.2021 - 980a C 33/20
    Es ist zwar grundsätzlich anerkannt, dass der Eigentümerversammlung die Kompetenz dazu fehlt, einzelnen Miteigentümern per Mehrheitsbeschluss Leistungspflichten konstitutiv aufzuerlegen (vgl. dazu etwa BGH, NJW 2000, 3500 = ZMR 2000, 771; NJW 2015, 549, 551, Tz. 18 = ZMR 2015, 239).
  • BGH, 10.10.2014 - V ZR 315/13

    Wohnungseigentümerbeschluss: Schwebende Unwirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 22.10.2021 - 980a C 33/20
    Es ist zwar grundsätzlich anerkannt, dass der Eigentümerversammlung die Kompetenz dazu fehlt, einzelnen Miteigentümern per Mehrheitsbeschluss Leistungspflichten konstitutiv aufzuerlegen (vgl. dazu etwa BGH, NJW 2000, 3500 = ZMR 2000, 771; NJW 2015, 549, 551, Tz. 18 = ZMR 2015, 239).
  • BGH, 01.12.2006 - V ZR 112/06

    Inanspruchnahme des Mieters als Störer

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 22.10.2021 - 980a C 33/20
    Auf die Frage, ob der Kläger Eigentümer des streitbehafteten Trockners ist oder vielmehr die Gemeinschaft, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil es - auch dann, wenn der Kläger als Zustandsstörer anzusehen wäre (vgl. BGH, NJW 2007, 432, Tz. 12 = ZMR 2007, 188) - schon an einer eigentumsbeeinträchtigenden "Störung" im Sinne des § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB fehlte.
  • BGH, 14.12.2018 - V ZR 2/18

    Kompetenz der Wohnungseigentümer zu einem Beschluss über die Fortgeltung eines

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 22.10.2021 - 980a C 33/20
    Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft sind ausgehend von seinem protokollierten Wortlaut und dem nächstliegenden Sinn der Bedeutung "aus sich heraus", also objektiv und normativ auszulegen, ohne dass es auf die subjektiven Vorstellungen der beteiligten Eigentümer ankommt (vgl. BGH, NJW 2010, 3093, Tz. 9 = ZMR 2010, 378; NJW-RR 2019, 843, 844, Tz. 18 = ZMR 2019, 416).
  • BGH, 26.02.2021 - V ZR 33/20

    Ansehen als werdender Wohnungseigentümer durch Erwerb seiner Einheit von einem

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 22.10.2021 - 980a C 33/20
    Der angefochtene Beschluss vom 28.09.2020 zu TOP 72 widerspricht nach der im Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Rechtslage (vgl. BGH, NZM 2021, 475, 476, Rz. 6 = ZMR 2021, 595) indes den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums.
  • OLG Köln, 03.12.1999 - 16 Wx 165/99

    Benutzung eines Waschkellers am Sonntag

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 22.10.2021 - 980a C 33/20
    Und selbst wenn das zum Kernbereich des Wohnungseigentums gehörende Recht, Wäsche im Bereich des Sondereigentums zu trocken (siehe dazu OLG Frankfurt/Main, NZM 2001, 1136, 1137), im Streitfall nicht in Rede steht, ist bei der Frage, in welcher Weise eine "Waschküche" bzw. ein "Trockenraum" heutzutage nutzbar sein soll, mitzuberücksichtigen, dass die maschinelle Trocknung von Wäsche zur üblichen Erleichterung (eigener) häuslicher Arbeit geworden ist und allenfalls das Ruhebedürfnis der Miteigentümer zur Beschränkung der Nutzungszeiten, nicht aber der Nutzung als solche führen kann (vgl. etwa zur Festlegung von Waschzeiten, die die zeitlichen Bedürfnisse von - alleinstehenden - Berufstätigen ausreichend berücksichtigt, schon KG, ZMR 1985, 131; zu weiteren zeitlichen Beschränkungen der Nutzung eines "Waschkellers" vgl. auch OLG Köln, NZM 2000, 191).
  • OLG München, 09.02.2010 - 32 Wx 114/09

    Wohnungseigentum: Mehrheitsbeschluss über eine Rechtsanwaltsbeauftragung zur

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 22.10.2021 - 980a C 33/20
    Eine solche Aufforderung nebst der Androhung, die Beseitigung des Trockners nach Fristablauf zu beauftragen, widerspricht jedenfalls dann den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn ein entsprechender Beseitigungs- und Aufwendungsersatzanspruch gegen den Kläger offensichtlich nicht besteht bzw. die Eigentümer einen solchen Anspruch nicht für plausibel halten durften (so etwa OLG München, NJW-RR 2010, 1388 = ZMR 2010, 469 zur Beauftragung eines Rechtsanwalts).
  • LG Frankfurt/Main, 26.11.2018 - 9 S 88/17

    Keine Beschlusskompetenz zur Auferlegung von Leistungspflichten zu baulichen

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 22.10.2021 - 980a C 33/20
    Eine solche "Aufforderung" zur Entfernung ist nicht gleichzusetzen mit einer "Verpflichtung" zur Entfernung, etwa durch Verwendung einer Formulierung, wonach der Trockner zurückgebaut oder entfernt werden "muss" (vgl. zu dieser Konstellation etwa LG Frankfurt/Main, NJOZ 2019, 1465, 1467, Tz. 27 = ZMR 2019, 210).
  • OLG Hamburg, 23.08.2017 - 2 W 43/17

    Wohnungseigentumssache: Streitwert bei Anfechtung von Abrechnungspositionen der

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 22.10.2021 - 980a C 33/20
    Zwar unterscheidet sich diese Androhung der Ersatzvornahme von dem sonst in der Verwaltungspraxis eher üblichen Vorgehen, dass im Falle der Nichtbefolgung der Beseitigungsaufforderung die Verwaltung bzw. ein Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs beauftragt wird (dazu etwa LG Aurich, ZMR 2017, 991).
  • EuGH, 12.02.2015 - C-48/14

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2013/51/Euratom - Wahl der

  • OLG Düsseldorf, 07.08.1985 - 3 W 105/85

    Wirksamkeit des Beschlusses einer Wohnungseigentümerversammlung über die

  • OLG Naumburg, 10.12.1997 - 10 Wx 43/97

    Eintragungsfähigkeit eines Sondernutzungsrechts

  • LG Stuttgart, 17.06.2015 - 10 S 79/14

    WEG will im Zweifel wirksamen Beschluss fassen!

  • AG Bonn, 02.11.2007 - 28 II 189/03

    Ordnungsgemäße Verwaltung; Aufstellung von Wäschetrocknern; Entsorgung von

  • BayObLG, 24.03.1994 - 2Z BR 18/94

    Ermächtigung des Verwalters gegen einen früheren Verwalter

  • BayObLG, 09.10.1997 - 2Z BR 84/97

    Eigentümerbeschluß über Einleitung eines Rechtsstreits gegen Wohnungseigentümer -

  • KG, 07.01.1985 - 24 W 4631/84

    Gebrauch; Regelung; Wohnungseigentümer; Waschküche; Berufstätig; Gericht

  • AG Hamburg-St. Georg, 29.04.2022 - 980b C 41/21

    Verstoß gegen Nichtöffentlichkeit muss umgehend gerügt werden

    Ob ein Anspruch tatsächlich besteht oder nicht, ist hingegen nicht im Beschlussanfechtungsverfahren zu prüfen, sondern erst in einem etwaig geführten Rechtsstreit, in dem der Anspruch geltend gemacht wird (zu dieser eingeschränkten Prüfung BayObLG, NZM 1998, 161, 162 = ZMR 1998, 44; s. auch Gericht, Urt. v. 22.10.2021 - 980a C 33/20, ZMR 2022, 76 [dort abgedruckt unter " 980b "]).
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